(1)
1Ehemalige Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit erhalten einen Nachteilsausgleich, wenn sie(1) Ehemalige Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit erhalten einen Nachteilsausgleich, wenn sie
1.
vor dem 1. April 2014 auf Antrag aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen worden sind,
2.
im unmittelbaren Anschluss eine im Inland üblicherweise im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei der Europäischen Union aufgenommen haben,
3.
zum Zeitpunkt ihrer Entlassung eine altersgeldfähige Dienstzeit nach den §§ 7 bis 9 von mindestens fünf Jahren erreicht haben und
4.
nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachversichert worden sind.
2Der Nachteilsausgleich ist kein Versorgungsbezug im Sinne dieses Gesetzes. 3Für den Nachteilsausgleich gelten die Vorschriften für das Altersgeld entsprechend, soweit in diesem Paragrafen nichts anderes geregelt ist. Der Nachteilsausgleich ist kein Versorgungsbezug im Sinne dieses Gesetzes. Für den Nachteilsausgleich gelten die Vorschriften für das Altersgeld entsprechend, soweit in diesem Paragrafen nichts anderes geregelt ist.
(2)
1Die Höhe der altersgeldfähigen Dienstbezüge ist nach § 96 Absatz 2 zu ermitteln. 2Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde zu legen.(2) Die Höhe der altersgeldfähigen Dienstbezüge ist nach § 96 Absatz 2 zu ermitteln. Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde zu legen.
(3)
1Für die Ermittlung der Höhe des Nachteilsausgleichs werden ausschließlich Zeiten nach den §§ 7 und 8 berücksichtigt. 2§ 4 Absatz 1 und § 13 gelten entsprechend. 3Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, werden nicht berücksichtigt. 4Berücksichtigt werden nur Zeiten bis zum Tag der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen.(3) Für die Ermittlung der Höhe des Nachteilsausgleichs werden ausschließlich Zeiten nach den §§ 7 und 8 berücksichtigt. § 4 Absatz 1 und § 13 gelten entsprechend. Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, werden nicht berücksichtigt. Berücksichtigt werden nur Zeiten bis zum Tag der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen.
(4)
Der Nachteilsausgleich bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Altersgeldanspruch nach den Altersgeldvorschriften unter Berücksichtigung des Absatzes 3 und der Rentenzahlung, die durch die Nachversicherung der altersgeldfähigen Dienstzeiten begründet wurde.
(5)
1Der Anspruch auf Nachteilsausgleich entsteht mit Ablauf des Monats, in dem ehemalige Beamtinnen und Beamte die Regelaltersgrenze nach den §§ 35 und 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen. 2Wird bereits vor diesem Zeitpunkt eine durch die Nachversicherung begründete Rente gezahlt, entsteht der Anspruch zu diesem Zeitpunkt.(5) Der Anspruch auf Nachteilsausgleich entsteht mit Ablauf des Monats, in dem ehemalige Beamtinnen und Beamte die Regelaltersgrenze nach den §§ 35 und 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt eine durch die Nachversicherung begründete Rente gezahlt, entsteht der Anspruch zu diesem Zeitpunkt.
(6)
1Der Nachteilsausgleich wird nur auf Antrag, der an die Pensionsbehörde zu richten ist, gewährt. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Nachteilsausgleichsanspruchs gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gestellt. 3Bei späterer Antragstellung wird der Nachteilsausgleich ab dem Antragsmonat gewährt. 4§ 95 findet keine Anwendung.(6) Der Nachteilsausgleich wird nur auf Antrag, der an die Pensionsbehörde zu richten ist, gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Nachteilsausgleichsanspruchs gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gestellt. Bei späterer Antragstellung wird der Nachteilsausgleich ab dem Antragsmonat gewährt. § 95 findet keine Anwendung.
(7)
Für ehemalige Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind und die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.
(8)
1Die Hinterbliebenen der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 genannten Personen erhalten auf Antrag einen Hinterbliebenennachteilsausgleich. 2Für diesen gelten die Absätze 1 bis 7 sowie die Vorschriften für das Hinterbliebenengeld entsprechend.(8) Die Hinterbliebenen der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 genannten Personen erhalten auf Antrag einen Hinterbliebenennachteilsausgleich. Für diesen gelten die Absätze 1 bis 7 sowie die Vorschriften für das Hinterbliebenengeld entsprechend.
(9)
Für den Nachteilsausgleichsanspruch und den Hinterbliebenennachteilsausgleichsanspruch gilt § 101 entsprechend. 17