Jurafuchs

§ 48

SächsBeamtVG
Schadensausgleich in besonderen Fällen
Unfallfürsorge
Stand 2026-04-30
(1)
1Schäden, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 34 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 34 Absatz 2 entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. 2Gleiches gilt für Schäden von Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Angehörigen des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen sind.(1) Schäden, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes während einer Verwendung im Sinne des § 34 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach § 34 Absatz 2 entstehen, werden ihnen in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden von Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn die Angehörigen des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen ihrer Eigenschaft als Angehörige des öffentlichen Dienstes betroffen sind.
(2)
Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 34 Absatz 1 wird Angehörigen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
(3)
1Sind Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt(3) Sind Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich gewährt
1.
der Witwe oder dem Witwer sowie den versorgungsberechtigten Kindern,
2.
den Eltern sowie den nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.

2Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt haben. Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Versicherungsvertrag begünstigt haben.

(4)
Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1 bis 3 wird nur einmal gewährt.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf beruhen, dass die Geschädigten aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind.
(6)
Für den Schadensausgleich gelten § 33 Absatz 5 und § 34 Absatz 4 entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →