1Die Hinterbliebenen von ehemaligen Beamtinnen oder Beamten, die die Voraussetzungen des § 92 erfüllen, haben Anspruch auf Hinterbliebenengeld in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. 2Das Hinterbliebenengeld umfasst dabei ausschließlich: Die Hinterbliebenen von ehemaligen Beamtinnen oder Beamten, die die Voraussetzungen des § 92 erfüllen, haben Anspruch auf Hinterbliebenengeld in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Hinterbliebenengeld umfasst dabei ausschließlich:
1.
Witwengeld nach § 21 Absatz 1,
2.
Witwenabfindung nach § 23 und
3.
Waisengeld nach § 24.
3Unterhaltsbeiträge werden vom Hinterbliebenengeld nicht umfasst. 4Ein Anspruch auf Mindestwitwen- sowie Mindestwaisengeld besteht nicht. 5§ 96 Absatz 7 findet auf das Hinterbliebenengeld entsprechende Anwendung. 6Hinterbliebenengeldempfängerinnen und Hinterbliebenengeldempfänger sind keine Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes. Unterhaltsbeiträge werden vom Hinterbliebenengeld nicht umfasst. Ein Anspruch auf Mindestwitwen- sowie Mindestwaisengeld besteht nicht. § 96 Absatz 7 findet auf das Hinterbliebenengeld entsprechende Anwendung. Hinterbliebenengeldempfängerinnen und Hinterbliebenengeldempfänger sind keine Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.