(1)
1Die Zeit, während der Beamtinnen und Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis(1) Die Zeit, während der Beamtinnen und Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
hauptberuflich im öffentlichen und nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen sind,
2.
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder kommunaler Vertretungskörperschaften tätig gewesen sind,
3.
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden tätig gewesen sind,
4.
hauptberuflich im Dienst von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen sind,
5.
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) tätig gewesen sind,
6.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst tätig gewesen sind oder
7.
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben haben, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres Amtes bilden,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 2Eine Berücksichtigung dieser Zeiten ist nur möglich, soweit zusammen mit Zeiten nach § 10 fünf Jahre nicht überschritten werden.kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten ist nur möglich, soweit zusammen mit Zeiten nach § 10 fünf Jahre nicht überschritten werden.
(2)
1Bestehen für nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Zeiten Anwartschaften oder Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die nicht der Regelung des § 74 unterliegen, können diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die Versorgungsleistungen und das Ruhegehalt, welches sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt, nicht die in § 74 bezeichnete Höchstgrenze überschritten wird. 2In die Berechnung nach Satz 1 sind die der Ruhensregelung nach § 74 unterliegenden Leistungen einzubeziehen.(2) Bestehen für nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Zeiten Anwartschaften oder Ansprüche auf Versorgungsleistungen, die nicht der Regelung des § 74 unterliegen, können diese Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als durch die Versorgungsleistungen und das Ruhegehalt, welches sich unter Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt, nicht die in § 74 bezeichnete Höchstgrenze überschritten wird. In die Berechnung nach Satz 1 sind die der Ruhensregelung nach § 74 unterliegenden Leistungen einzubeziehen.
(3)
1Besteht für Zeiten nach Absatz 1 keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf eine Versorgungsleistung, können sie als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich der frühere Arbeitgeber oder Versorgungsträger an der Versorgung beteiligt. 2Auf diese Zeiten ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden.(3) Besteht für Zeiten nach Absatz 1 keine Anwartschaft oder kein Anspruch auf eine Versorgungsleistung, können sie als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich der frühere Arbeitgeber oder Versorgungsträger an der Versorgung beteiligt. Auf diese Zeiten ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden.