Jurafuchs

§ 85

SächsBeamtVG
Versorgung künftiger Hinterbliebener
Übergangsvorschriften aufgrund des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Stand 2026-04-30
1Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen von am 1. April 2014 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten regeln sich nach diesem Gesetz unter Zugrundelegung des bisher bezogenen Ruhegehalts. 2§ 82 bleibt unberührt. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen von am 1. April 2014 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten regeln sich nach diesem Gesetz unter Zugrundelegung des bisher bezogenen Ruhegehalts. § 82 bleibt unberührt.

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