(1)
Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen sowie das Alters- und Hinterbliebenengeld werden durch Gesetz geregelt.
(2)
1Zusicherungen, öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Vereinbarungen und Vergleiche, die den Beamtinnen und Beamten, den ehemaligen Beamtinnen und Beamten sowie Hinterbliebenen eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Versorgung oder ein höheres als das ihnen gesetzlich zustehende Alters- oder Hinterbliebenengeld verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.(2) Zusicherungen, öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Vereinbarungen und Vergleiche, die den Beamtinnen und Beamten, den ehemaligen Beamtinnen und Beamten sowie Hinterbliebenen eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Versorgung oder ein höheres als das ihnen gesetzlich zustehende Alters- oder Hinterbliebenengeld verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3)
Auf die gesetzlich zustehende Versorgung und auf das gesetzlich zustehende Altersgeld kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit nicht § 92 Absatz 3 Anwendung findet.