(1)
1Werden Beamtinnen und Beamte durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihnen und ihren Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. 2Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 33 Absatz 3 zu verursachen.(1) Werden Beamtinnen und Beamte durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihnen und ihren Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 33 Absatz 3 zu verursachen.
(2)
1Die Unfallfürsorge umfasst(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1.
Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 35),
2.
Heilverfahren (§§ 36 und 37),
3.
Unfallausgleich (§ 38),
4.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 39 bis 41),
5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 43 bis 46),
6.
einmalige Unfallentschädigung (§ 47),
7.
Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 48) und
8.
Einsatzversorgung im Sinne des § 34.
2Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie nach § 42. Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie nach § 42.
(3)
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.