(1)
Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen.
(2)
Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht.
(3)
1Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. 2Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches erfordert.(3) Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches erfordert.
(4)
Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung nach Absatz 2 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten, abgewichen werden.
(5)
1Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches erfordert. 2Dies erfasst auch die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. 3Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 14 Abs. 3 und 4 zulässig. 4Die Unterbringungsbedingungen müssen sich außer in den Fällen des § 14 Abs. 3 und 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Gefangenen unterscheiden.(5) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches erfordert. Dies erfasst auch die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 14 Abs. 3 und 4 zulässig. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich außer in den Fällen des § 14 Abs. 3 und 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Gefangenen unterscheiden.
(6)
Abweichend von Absatz 2 sind gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig.
(7)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung. 7