Jurafuchs

§ 31

SächsSVVollzG
Telefongespräche
Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Untergebrachten dürfen unter Vermittlung der Anstalt Telefongespräche führen. 2Die §§ 28 bis 30 gelten entsprechend. 3Darüber hinaus können Telefongespräche mit Personen, die Opfer vorangegangener Straftaten waren, versagt werden. 4Die Anordnung der Überwachung teilt die Anstalt den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.(1) Die Untergebrachten dürfen unter Vermittlung der Anstalt Telefongespräche führen. Die §§ 28 bis 30 gelten entsprechend. Darüber hinaus können Telefongespräche mit Personen, die Opfer vorangegangener Straftaten waren, versagt werden. Die Anordnung der Überwachung teilt die Anstalt den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.
(2)
1Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untergebrachten. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
(3)
Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Telekommunikationsgeräten und von anderen Geräten der Telekommunikation einem Dritten gestatten oder übertragen.
(4)
1Innerhalb des Geländes der Anstalt sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. 2Für den offenen Vollzug kann die Anstaltsleitung abweichende Regelungen treffen. 3Satz 2 findet auch im geschlossenen Vollzug in begründeten Fällen entsprechende Anwendung für den Einsatz von Polizei- und Rettungskräften, Notärzten, Wartungsfirmen und externen Bildungsträgern sowie im Rahmen von vollzuglichen Digitalisierungsprojekten.(4) Innerhalb des Geländes der Anstalt sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. Für den offenen Vollzug kann die Anstaltsleitung abweichende Regelungen treffen. Satz 2 findet auch im geschlossenen Vollzug in begründeten Fällen entsprechende Anwendung für den Einsatz von Polizei- und Rettungskräften, Notärzten, Wartungsfirmen und externen Bildungsträgern sowie im Rahmen von vollzuglichen Digitalisierungsprojekten.
(5)
1Die Anstalt darf technische Geräte (5) Die Anstalt darf technische Geräte
1.
zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,
2.
zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und
3.
zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen,

betreiben. 2Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. 3Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalt darf nicht beeinträchtigt werden.14betreiben. Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalt darf nicht beeinträchtigt werden.14

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