Die Untergebrachten werden an den Kosten des Vollzugs ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht beteiligt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 66
SächsSVVollzGKosten
Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten
Stand 2025-08-16