Jurafuchs

§ 63

SächsSVVollzG
Konten, Bargeld
Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten
Stand 2025-08-16
(1)
Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt.
(2)
1Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Untergebrachten nicht gestattet. 2Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Untergebrachten nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung.
(3)
Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen. 24

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