(1)
Für den Vollzug sind vom Vollzug anderer Freiheitsentziehungen getrennte Anstalten oder Abteilungen einzurichten, deren Gestaltung therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen muss.
(2)
1Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. 2Entsprechendes gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. 3§ 10 Abs. 3 bleibt unberührt.(2) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. Entsprechendes gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3)
Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.
(4)
1Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeit können auch in geeigneten privaten Einrichtungen und Betrieben erfolgen. 2Die technische und fachliche Leitung kann Angehörigen dieser Einrichtungen und Betriebe übertragen werden.(4) Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeit können auch in geeigneten privaten Einrichtungen und Betrieben erfolgen. Die technische und fachliche Leitung kann Angehörigen dieser Einrichtungen und Betriebe übertragen werden.