(1)
Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug ausgestaltet.
(2)
Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere.
(3)
1Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Zimmern der Untergebrachten weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. 2Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut.(3) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Zimmern der Untergebrachten weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut.