Jurafuchs

§ 14

SächsSVVollzG
Verlegung und Überstellung
Unterbringung, Verlegung
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 107 in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zuständige Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder zwingende Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. 2Der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt. 3Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zuständige Anstalt überstellt werden.(1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 107 in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zuständige Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder zwingende Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt. Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zuständige Anstalt überstellt werden.
(2)
1Die Untergebrachten können in eine für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen zuständige Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn ihre Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches es erfordert. 2Der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt.(2) Die Untergebrachten können in eine für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen zuständige Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn ihre Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches es erfordert. Der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt.
(3)
Untergebrachte können in eine für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen zuständige Anstalt überstellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder aus einem vergleichbaren Grund zwingend erforderlich ist.
(4)
Auf ihren Antrag können Untergebrachte aus wichtigem Grund in eine für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen zuständige Anstalt überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären. 8

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