Jurafuchs

§ 24

SächsSVVollzG
Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
Stand 2025-08-16
(1)
1Untergebrachten, die zum Freigang nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. 2§ 42 gilt entsprechend.(1) Untergebrachten, die zum Freigang nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 42 gilt entsprechend.
(2)
Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Untergebrachten zu überweisen.

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