Jurafuchs

§ 58

SächsSVVollzG
Verpflegung und Einkauf
Grundversorgung und Freizeit
Stand 2025-08-16
(1)
Die Untergebrachten dürfen sich selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung in der Anstalt entgegenstehen.
(2)
1Verpflegen sich die Untergebrachten selbst, tragen sie die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung der Anstalt ausgenommen. 2Die Anstalt unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen, der dem Hausgeldkonto der Untergebrachten gutgeschrieben wird. 3Die Anstalt kann stattdessen Lebensmittel zur Verfügung stellen. 4Es soll den Untergebrachten ermöglicht werden, Gebote ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft zu befolgen.(2) Verpflegen sich die Untergebrachten selbst, tragen sie die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung der Anstalt ausgenommen. Die Anstalt unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen, der dem Hausgeldkonto der Untergebrachten gutgeschrieben wird. Die Anstalt kann stattdessen Lebensmittel zur Verfügung stellen. Es soll den Untergebrachten ermöglicht werden, Gebote ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft zu befolgen.
(3)
1Soweit sich die Untergebrachten nicht selbst verpflegen, nehmen sie an der Gemeinschaftsverpflegung der Anstalt teil. 2Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung hat den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. 3Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 4Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.(3) Soweit sich die Untergebrachten nicht selbst verpflegen, nehmen sie an der Gemeinschaftsverpflegung der Anstalt teil. Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung hat den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4)
1Den Untergebrachten wird ermöglicht, mindestens einmal wöchentlich einzukaufen. 2Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. 3Das Verfahren des Einkaufs regelt die Anstaltsleitung. 4Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden.(4) Den Untergebrachten wird ermöglicht, mindestens einmal wöchentlich einzukaufen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt die Anstaltsleitung. Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden.
(5)
1Den Untergebrachten kann dreimal im Jahr ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestattet werden. 2Dazu können die Untergebrachten Eigengeld verwenden. 3Dritten kann gestattet werden, zum Zwecke des Einkaufs nach Satz 1 Geld auf das Hausgeldkonto der Untergebrachten einzuzahlen.22(5) Den Untergebrachten kann dreimal im Jahr ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestattet werden. Dazu können die Untergebrachten Eigengeld verwenden. Dritten kann gestattet werden, zum Zwecke des Einkaufs nach Satz 1 Geld auf das Hausgeldkonto der Untergebrachten einzuzahlen.22

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