Jurafuchs

§ 16

SächsSVVollzG
Motivierungsmaßnahmen
Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen
Stand 2025-08-16
(1)
1Motivierungsmaßnahmen sind darauf ausgerichtet, die Bereitschaft der Untergebrachten zur Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels zu fördern. 2Hierzu gehören insbesondere wiederkehrende Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts.(1) Motivierungsmaßnahmen sind darauf ausgerichtet, die Bereitschaft der Untergebrachten zur Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels zu fördern. Hierzu gehören insbesondere wiederkehrende Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts.
(2)
1Zur Motivierung können auch Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte Vergünstigungen wieder entzogen werden. 2Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.(2) Zur Motivierung können auch Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

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