(1)
1Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Untergebrachten gewährleistet ist. 2§ 98 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Untergebrachten gewährleistet ist. § 98 Absatz 2 ist zu berücksichtigen.
(2)
1Zimmer dürfen nur mit einem Untergebrachten belegt werden. 2§ 11 Abs. 2 bleibt unberührt.(2) Zimmer dürfen nur mit einem Untergebrachten belegt werden. § 11 Abs. 2 bleibt unberührt.