(1)
Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.
(2)
1Die Untergebrachten können über das Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. 2§ 58 Abs. 4 und 5, §§ 64 und 65 bleiben unberührt.(2) Die Untergebrachten können über das Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 58 Abs. 4 und 5, §§ 64 und 65 bleiben unberührt.