Jurafuchs

§ 110

SächsSVVollzG
Verhältnis zum Bundesrecht
Schlussbestimmungen
Stand 2025-08-16
1Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung gemäß §§ 129 bis 135 sowie 140 Abs. 1 und 3 des Strafvollzugsgesetzes. 2Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Pfändungsschutz (§ 130 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3), den Nachrang der Sozialhilfe bei der Zahlung von Ausbildungsbeihilfe (§ 130 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 2) und das gerichtliche Verfahren (§ 130 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 Satz 2 und §§ 109 bis 121b) gelten fort. Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung gemäß §§ 129 bis 135 sowie 140 Abs. 1 und 3 des Strafvollzugsgesetzes . Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Pfändungsschutz (§ 130 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3), den Nachrang der Sozialhilfe bei der Zahlung von Ausbildungsbeihilfe (§ 130 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 2) und das gerichtliche Verfahren (§ 130 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 Satz 2 und §§ 109 bis 121b) gelten fort.

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