Jurafuchs

§ 69

SächsSVVollzG
Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang
Gesundheitsfürsorge
Stand 2025-08-16
(1)
Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Untergebrachter erfolgen in der Anstalt, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zuständigen Anstalt oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs.
(2)
Wird die Vollstreckung der Maßregel während einer Behandlung von Untergebrachten unterbrochen oder beendet, hat der Freistaat Sachsen nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung angefallen sind.
(3)
1Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untergebrachten infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untergebrachten Leistungen nach § 68 Abs. 1 zu gewähren sind. 2Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Untergebrachter abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde.(3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untergebrachten infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untergebrachten Leistungen nach § 68 Abs. 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Untergebrachter abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde.

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