Jurafuchs

§ 109

SächsSVVollzG
Einschränkung von Grundrechten
Schlussbestimmungen
Stand 2025-08-16
Durch dieses Gesetz werden die nachfolgenden Grundrechte aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und aus der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt:
1.
das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

,

2.
die Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

,

3.
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

,

4.
das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 Abs. 1 der

Verfassung des Freistaates Sachsen

sowie

5.
das Recht der Freizügigkeit nach Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

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