Jurafuchs

§ 101

SächsSVVollzG
Bedienstete
Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Aufgaben der Anstalt werden von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen. 2Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalt sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.(1) Die Aufgaben der Anstalt werden von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalt sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.
(2)
1Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Personal, insbesondere mit Ärztinnen, Ärzten, Psychologinnen, Psychologen, Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Pädagoginnen und Pädagogen sowie Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes ausgestattet, um eine Betreuung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches zu gewährleisten. 2Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.(2) Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Personal, insbesondere mit Ärztinnen, Ärzten, Psychologinnen, Psychologen, Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Pädagoginnen und Pädagogen sowie Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes ausgestattet, um eine Betreuung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches zu gewährleisten. Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.
(3)
1Das Personal muss für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. 2Eine fachübergreifende Zusammenarbeit ist zu gewährleisten. 3Fortbildung, Praxisberatung und -begleitung sowie die zur Qualitätssicherung erforderliche Supervision für die Bediensteten sind zu gewährleisten.(3) Das Personal muss für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. Eine fachübergreifende Zusammenarbeit ist zu gewährleisten. Fortbildung, Praxisberatung und -begleitung sowie die zur Qualitätssicherung erforderliche Supervision für die Bediensteten sind zu gewährleisten.
(4)
1Insbesondere die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. 2Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungs- und arbeitsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.39(4) Insbesondere die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungs- und arbeitsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.39

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