Jurafuchs

§ 71

SächsSVVollzG
Gesundheitsschutz und Hygiene
Gesundheitsfürsorge
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Anstalt unterstützt die Untergebrachten bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. 2Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. 3Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.(1) Die Anstalt unterstützt die Untergebrachten bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(2)
Den Untergebrachten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.
(3)
Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten.

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