(1)
1Die Untergebrachten werden nicht zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. 2Sie sind so zu behandeln, dass selbst ein derartiger Anschein vermieden wird.(1) Die Untergebrachten werden nicht zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. Sie sind so zu behandeln, dass selbst ein derartiger Anschein vermieden wird.
(2)
1Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist zu achten. 2Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.(2) Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.
(3)
1Die Untergebrachten werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. 2Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden. 3Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen. 4Mit Zustimmung der beteiligten Untergebrachten können in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch andere Untergebrachte tätig werden.(3) Die Untergebrachten werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden. Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen. Mit Zustimmung der beteiligten Untergebrachten können in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch andere Untergebrachte tätig werden.
(4)
1Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Untergebrachten. 2Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.(4) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.
(5)
1Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind.4(5) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind.4