Jurafuchs

§ 72

SächsSVVollzG
Krankenbehandlung während vollzugsöffnender Maßnahmen
Gesundheitsfürsorge
Stand 2025-08-16
(1)
1Während vollzugsöffnender Maßnahmen haben die Untergebrachten einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen den Freistaat Sachsen in der Regel nur in der für sie zuständigen Anstalt. 2§ 41 bleibt unberührt.(1) Während vollzugsöffnender Maßnahmen haben die Untergebrachten einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen den Freistaat Sachsen in der Regel nur in der für sie zuständigen Anstalt. § 41 bleibt unberührt.
(2)
Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Untergebrachten aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

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