Jurafuchs

§ 57

SächsSVVollzG
Kleidung
Grundversorgung und Freizeit
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Wäsche benutzen. 2Auf Antrag stellt die Anstalt den Untergebrachten Kleidung und Wäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu.(1) Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Wäsche benutzen. Auf Antrag stellt die Anstalt den Untergebrachten Kleidung und Wäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu.
(2)
Sofern die Untergebrachten nicht für eine regelmäßige Reinigung und Instandsetzung ihrer eigenen Kleidung und Wäsche auf ihre Kosten sorgen, können sie verpflichtet werden, von der Einrichtung gestellte Kleidung und Wäsche zu benutzen.

Meine Notizen

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