(1)
Das Verlassen der Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) kann den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.
(2)
1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen. 2Die Ausführungen haben insbesondere den Zweck, die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und die Mitwirkung der Untergebrachten an der Behandlung zu fördern. 3Lockerungen nach § 40 werden hierauf angerechnet.(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen. Die Ausführungen haben insbesondere den Zweck, die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und die Mitwirkung der Untergebrachten an der Behandlung zu fördern. Lockerungen nach § 40 werden hierauf angerechnet.
(3)
Ausführungen unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden.