Untergebrachte können in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zuständige Anstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt darstellt.
§ 81
SächsSVVollzGSichere Unterbringung
Sicherheit und Ordnung
Stand 2025-08-16