1Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. 2§ 9 Abs. 2 bleibt unberührt. 3Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die festgelegten Arbeitsbedingungen. 4Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.
§ 23
SächsSVVollzGArbeit
Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit
Stand 2025-08-16