Jurafuchs

§ 79

SächsSVVollzG
Allgemeine Verhaltenspflichten, Aufarbeitung von Pflichtverstößen
Sicherheit und Ordnung
Stand 2025-08-16
(1)
1Die Untergebrachten haben sich so zu verhalten, dass ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt möglich ist. 2Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. 3Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken.(1) Die Untergebrachten haben sich so zu verhalten, dass ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt möglich ist. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken.
(2)
1Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. 2Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.(2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(3)
Die Untergebrachten haben ihre Zimmer und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(4)
Die Untergebrachten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
(5)
1Verstoßen die Untergebrachten gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind die Ursachen und Folgen der Verstöße in einem Gespräch aufzuarbeiten. 2In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. 3Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei der oder dem Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Zimmer in Betracht.30(5) Verstoßen die Untergebrachten gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind die Ursachen und Folgen der Verstöße in einem Gespräch aufzuarbeiten. In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei der oder dem Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Zimmer in Betracht.30

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