1Den Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. 2§ 41 Satz 1 gilt entsprechend. Den Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 41 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 45
SächsSVVollzGAußenbeschäftigung
Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt
Stand 2025-08-16