Jurafuchs

§ 45

SächsSVVollzG
Außenbeschäftigung
Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt
Stand 2025-08-16
1Den Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. 2§ 41 Satz 1 gilt entsprechend. Den Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 41 Satz 1 gilt entsprechend.

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