Jurafuchs

§ 78

SächsSVVollzG
Grundsatz
Sicherheit und Ordnung
Stand 2025-08-16
(1)
Sicherheit und Ordnung in der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der Anstalt und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht.
(2)
Die Pflichten und Beschränkungen, die den Untergebrachten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt auferlegt werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die Untergebrachten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

Meine Notizen

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