(1)
1Ausführungen können auch aus wichtigem Anlass erfolgen. 2Die Untergebrachten können gegen ihren Willen ausgeführt werden.(1) Ausführungen können auch aus wichtigem Anlass erfolgen. Die Untergebrachten können gegen ihren Willen ausgeführt werden.
(2)
1Für Ausführungen, die ausschließlich im Interesse der Untergebrachten erfolgen, gilt § 43 Abs. 1 entsprechend. 2Die Kosten können den Untergebrachten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert oder nicht anderweitig unbillig ist.(2) Für Ausführungen, die ausschließlich im Interesse der Untergebrachten erfolgen, gilt § 43 Abs. 1 entsprechend. Die Kosten können den Untergebrachten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert oder nicht anderweitig unbillig ist.