(1)
1Den Untergebrachten kann gestattet werden, ein Überbrückungsgeld in der Höhe zu bilden, die zur Vorbereitung der Entlassung erforderlich ist. 2Einmal gebildetes Überbrückungsgeld darf nur gemäß den Absätzen 2 und 3 verwendet werden.(1) Den Untergebrachten kann gestattet werden, ein Überbrückungsgeld in der Höhe zu bilden, die zur Vorbereitung der Entlassung erforderlich ist. Einmal gebildetes Überbrückungsgeld darf nur gemäß den Absätzen 2 und 3 verwendet werden.
(2)
Das Überbrückungsgeld wird den Untergebrachten so zur Verfügung gestellt, dass sie darüber vor der Entlassung für Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung verfügen können.
(3)
Die Anstaltsleitung soll gestatten, dass Untergebrachte das Überbrückungsgeld zur Entschädigung von Opfern einer Straftat der Untergebrachten in Anspruch nehmen können. 25