Jurafuchs

§ 96

SächsSVVollzG
Beschwerderecht
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde
Stand 2025-08-16
(1)
Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Anstaltsleitung zu wenden.
(2)
Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.
(3)
Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt. 36

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