Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn
1.
die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert, oder
3.
bei minderjährigen Personen, die Opfer vorangegangener Straftaten waren, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf sie hat.
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