Jurafuchs

§ 74

SächsSVVollzG
Benachrichtigungspflicht
Gesundheitsfürsorge
Stand 2025-08-16
1Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, werden die nahen Angehörigen in der Regel unverzüglich benachrichtigt. 2Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, werden die nahen Angehörigen in der Regel unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

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