1Die jeweilige Anstalt kann Annahme und Abgabe von Gegenständen zwischen Untergebrachten und den Gewahrsam an ihnen von ihrer Zustimmung abhängig machen. 2Sie kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 51 Satz 2 verweigern. Die jeweilige Anstalt kann Annahme und Abgabe von Gegenständen zwischen Untergebrachten und den Gewahrsam an ihnen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Sie kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 51 Satz 2 verweigern.
§ 52
SächsSVVollzGGewahrsam an Gegenständen
Grundversorgung und Freizeit
Stand 2025-08-16