1Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. 2Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt sie die Gremien der Mitverantwortung der Untergebrachten. 3Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zu der Hausordnung vorbehalten.43 Die Anstaltsleitung erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt sie die Gremien der Mitverantwortung der Untergebrachten. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zu der Hausordnung vorbehalten.43
§ 105
SächsSVVollzGHausordnung
Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2025-08-16