Jurafuchs

§ 104

SächsSVVollzG
Mitverantwortung der Untergebrachten
Aufbau und Organisation der Anstalten
Stand 2025-08-16
(1)
Die Untergebrachten sind an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu beteiligen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für die Mitwirkung der Untergebrachten eignen.
(2)
Die dafür zu schaffenden Gremien sind nach demokratischen Regeln zu wählen.
(3)
1Mitglieder der Gremien können sich mit Vorschlägen, insbesondere zu sozialen Belangen, an die Anstaltsleitung wenden. 2Ausgenommen sind Angelegenheiten, die die Sicherheit in der Anstalt oder das Personal betreffen.(3) Mitglieder der Gremien können sich mit Vorschlägen, insbesondere zu sozialen Belangen, an die Anstaltsleitung wenden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die die Sicherheit in der Anstalt oder das Personal betreffen.
(4)
Näheres regelt die Aufsichtsbehörde. 42

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →