(1)
Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 Satz 2 insbesondere folgende Angaben:
1.
Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens,
2.
Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,
3.
Teilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychologischen oder sozialtherapeutischen Maßnahmen,
4.
Teilnahme an anderen einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen,
5.
Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,
6.
Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, einschließlich Suchtberatung,
7.
Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz und familienunterstützende Angebote,
8.
Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
9.
Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,
10.
Arbeit,
11.
freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
12.
Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
13.
Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels, Außenbeschäftigung,
14.
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,
15.
Unterbringung im offenen Vollzug,
16.
Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von familiären Bindungen und Außenkontakten,
17.
Bildung von Überbrückungsgeld, Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
18.
Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und
19.
Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.
(2)
1Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 7, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. 2Auch für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 kann ein Vorrang vor anderen Maßnahmen vorgesehen werden. 3Es ist anzustreben, die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit der oder dem Untergebrachten festzulegen. 4Andere Maßnahmen können versagt werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 beeinträchtigen würden.(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 7, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Auch für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 kann ein Vorrang vor anderen Maßnahmen vorgesehen werden. Es ist anzustreben, die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit der oder dem Untergebrachten festzulegen. Andere Maßnahmen können versagt werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 beeinträchtigen würden.
(3)
1Rechtzeitig, mindestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. 2Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 18 konkretisiert oder ergänzt. 3Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu: (3) Rechtzeitig, mindestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 18 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu:
1.
Unterbringung im offenen Vollzug, Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung,
2.
Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
3.
Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,
4.
Beteiligung der Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstelle und der forensischen Ambulanzen,
5.
Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,
6.
Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,
7.
Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,
8.
Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen und
9.
nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete.
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