(1)
Die Untergebrachten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
(2)
1Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untergebrachten. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.
(3)
Die Anstaltsleitung kann der oder dem Untergebrachten gestatten, sich E-Mails an ein von der Anstalt dafür eingerichtetes Funktionspostfach zusenden zu lassen. 15