1Die Untergebrachten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. 2Die Anstalt fördert den Kontakt mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann. Die Untergebrachten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. Die Anstalt fördert den Kontakt mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann.
§ 26
SächsSVVollzGGrundsatz
Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel, andere Formen der Telekommunikation und Pakete
Stand 2025-08-16