(1)
Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden.
(2)
Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn dies die Eingliederung der Untergebrachten erleichtert.
(3)
Bedürftigen Untergebrachten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.
(4)
Bei Bedarf soll die Anstalt den Transport in eine Unterkunft sicherstellen.