Jurafuchs

§ 42

SächsSVVollzG
Weisungen für Lockerungen
Vollzugsöffnende Maßnahmen und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt
Stand 2025-08-16
1Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. 2Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen der Opfer vorangegangener Straftaten Rechnung zu tragen. Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen der Opfer vorangegangener Straftaten Rechnung zu tragen.

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