Jurafuchs

§ 10

BremWG
Alte Rechte und Befugnisse
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2025-12-19
(Zu § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Unbeschadet des § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund von Rechten, die nach

erteilt oder in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sind, wenn am 1. März 1960 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des Rechts vorhanden waren; ist bei der Erteilung des Rechtes eine spätere Zeit bestimmt worden, bis zu der eine Wasserbenutzungsanlage errichtet und in Betrieb gesetzt sein muss, so gilt dieser Zeitpunkt.

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