Jurafuchs

§ 24

BremWG
Übertragung der Unterhaltungslast
Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Stand 2025-12-19
(Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Wasserbehörde kann die Unterhaltungslast nach § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes auf Antrag oder von Amts wegen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte, insbesondere auf die Wasser- und Bodenverbände, übertragen, soweit die Betroffenen zustimmen.

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