(Zu § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zur Sicherung von Planungen im Sinne von § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes kann die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Planungsgebiete nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes festlegen.
Zur Sicherung von Planungen im Sinne von § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes kann die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung Planungsgebiete nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes festlegen.