Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so ist § 8 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit bei Erteilung nichts anderes bestimmt ist.
§ 11
BremWGMaßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und Befugnisse
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2025-12-19